Lohnpfändung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. Januar 2008 samt mitgereich- ten Akten, in die vom Betreibungsamt C. zugestellten Verfahrensakten sowie in Er- wägung, dass A. nach durchgeführtem Rechtsöffnungsverfahren am 11. April 2007 beim Betreibungsamt C. gegen B. das Fortsetzungsbegehren für eine Forderung von Fr. 8'862.15 zuzüglich Zins stellte, dass das Betreibungsamt C. dem Schuldner am 12. April 2007 die Pfändungs- ankündigung zustellte, dass die Pfändungsbeamtin am 7. Mai 2007 den Schuldner im Rahmen der Pfändung einvernahm und den Notbedarf auf Fr. 3'130.00 festlegte, dass in der am 14. Juli 2007 zugestellten Pfändungsurkunde vom gleichen Exis- tenzminimum bei einem Einkommen von Fr. 1'900.00 netto ausgegangen wurde, dass auf Beanstandung der Gläubigerin durch das Betreibungsamt weitere Ab- klärungen getätigt wurden und am 13. Juli 2007 eine neue Pfändungsurkunde zugestellt wurde, dass darin ein Nettoeinkommen von Fr. 3'022.85 festgestellt wurde und der über dem Existenzminimum von Fr. 3'130.00 liegende Lohn gepfändet wurde, dass der Pfändungsurkunde eine Verdienstauskunft der Arbeitgeberin beilag, wonach der Schuldner Fr. 6'000.00 brutto einschliesslich Kinderzulagen ver- dient, ihm davon unter anderem die Mietzinsen für die Wohnung und das Büro der Ehefrau abgezogen werden und er im November/Dezember Anspruch auf einen 13. Monatslohn hat, dass der Gehaltsabrechnung der Arbeitgeberin vom November/Dezember 2007 zu entnehmen ist, dass ihm ein 13. Monatslohn von insgesamt Fr. 5'573.35 brutto ausbezahlt wurde, dass von diesem Bruttogehalt gemäss Abrechnung November 2007 zwei Zes- sionen im Betrag von Fr. 4'078.00 und Fr. 500.00 abgezogen wurden, wobei gemäss handschriftlichem Randvermerk des Betreibungsamtes dem Schuldner Fr. 4'078.00 erstattet wurden,
E. 3 dass die Gläubigerin mit Schreiben vom 10. Januar 2008 an das Betreibungs- amt C. beanstandete, dass ihr vom 13. Monatslohn lediglich ein Anteil von Fr. 451.45 zuerkannt worden sei, dass das Betreibungsamt C. der Gläubigerin am 18. Januar 2008 mitteilte, der Betrag von Fr. 4'078.00 des 13. Monatslohnes sei dem Schuldner in Anbetracht seiner finanziellen Situation und zur Verhinderung einer zusätzlichen Verschul- dung überlassen worden, dass A. dagegen am 29. Januar 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden einreichte mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die vom Betreibungsamt C. betreffend B. durchgeführte Pfändung von Fr. 500.00 im Monat November 2007 sowie Fr. 310.00 im Monat Dezember 2007 nicht korrekt gewesen seien und es sei der zu pfändende und an A. auszuzah- lende Anteil der Gratifikation und des 13. Monatslohnes 2007 festzulegen, dass das Betreibungsamt C. die Verfahrensakten ohne eigentliche Vernehm- lassung am 7. Februar 2008 zustellte, dass der Beschwerdegegner keine Vernehmlassung eingereicht hat, dass vorliegendenfalls lediglich streitig ist, wie der 13. Monatslohn in die Lohn- pfändung einzubeziehen ist, dass gemäss Gerichtspraxis der 13. Monatslohn grundsätzlich zum pfändbaren Einkommen gemäss Art. 93 SchKG gehört, dass dieser allerdings bei der Pfändung nicht pro rata auf das monatliche Ein- kommen aufgeteilt werden darf, sondern als separater zukünftiger Lohnan- spruch zu pfänden ist (BGE 71 III 60; Georges Vonder Mühll, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 4 zu Art. 93 SchKG), dass das Betreibungsamt somit in der Pfändungsurkunde zu Recht lediglich über das monatliche Einkommen des Schuldners ohne Einschluss des 13. Mo- natslohnes verfügt hat, dass die Umschreibung in der Pfändungsurkunde, wonach der das Existenzmi- nimum von Fr. 3'130.00 übersteigende Betrag längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet sei, nicht bedeutet, dass damit auch der 13. Monatlohn ge- pfändet wurde,
E. 4 dass gestützt auf den Grundsatz der Spezialität der Pfändung dieser Teil des Einkommens separat hätte gepfändet werden müssen (vgl. SJZ 94, 1998, S. 473; Erwin Brügger, SchKG Gerichtspraxis 1946 - 2005, Zürich 2006, N 39 zu Art. 93 SchKG), dass das Betreibungsamt indessen von Amtes wegen das pfändbare Einkom- men zu ermitteln hat (Brügger, a.a.O. N 30 zu Art. 93 SchKG), wozu auch der
13. Monatslohn gehört, dass das Betreibungsamt bei der Arbeitgeberin des Schuldners eine Ver- dienstauskunft eingeholt hat und dort ausdrücklich auf den Anspruch auf einen
13. Monatlohn hingewiesen wurde, dass das Betreibungsamt somit nach Kenntnisnahme dieser Verdienstauskunft die Pfändung hätte entsprechend ergänzen müssen, dass daran nichts ändert, dass die Verdienstauskunft mit der Pfändungsur- kunde auch der Gläubigerin zugestellt wurde und sie deshalb Grund zu einem entsprechenden Antrag an das Betreibungsamt oder zur Beschwerde gehabt hätte, dass das Betreibungsamt die Pfändung aber spätestens dann hätte ergänzen müssen, als aufgrund der bei den Akten liegenden Gehaltsabrechnung für No- vember 2007 ersichtlich wurde, dass der 13. Monatslohn von der Arbeitgeberin zum grössten Teil als zediert betrachtet wurde, dass in der Tat nicht nachvollziehbar ist, weshalb das Betreibungsamt dem Schuldner den Betrag von Fr. 4'078.00 vom 13. Monatslohn erstattete, dass die diesbezügliche Begründung, man habe in Anbetracht der finanziellen Situation eine zusätzliche Verschuldung verhindern wollen, nicht haltbar ist und dies im Gegenteil auf eine unzulässige Bevorzugung anderer Gläubiger her- auslaufen könnte, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes von der Gläubigerin somit zu Recht gerügt wird, dass möglicherweise der Betrag von Fr. 4'078.00 des 13. Monatslohnes vom Schuldner nicht vollumfänglich ausgegeben wurde,
E. 5 dass das Betreibungsamt somit den Schuldner unverzüglich einzuvernehmen und zumindest den allfälligen Restbetrag des überlassenen Anteils am 13. Mo- natslohn zu pfänden hat, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden können und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteien- tschädigungen zugesprochen werden dürfen,
E. 6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Betreibungsamt C. an- gewiesen wird, in der Betreibung Nr. 20700492 (Pfändungsgruppe Nr. 2070339) den Schuldner B. einzuvernehmen und den allenfalls noch vorhan- denen Restbetrag des ihm überlassenen Anteils am 13. Monatslohn von Fr. 4'078.00 zu pfänden hat.
- Es werden keine Kosten.
- Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Februar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 08 1 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Corrado —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Post- fach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur gegen die Verfügung des Betreibungsamtes C. vom 18. Januar 2008, mitgeteilt am glei- chen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegner, betreffend Lohnpfändung,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. Januar 2008 samt mitgereich- ten Akten, in die vom Betreibungsamt C. zugestellten Verfahrensakten sowie in Er- wägung, dass A. nach durchgeführtem Rechtsöffnungsverfahren am 11. April 2007 beim Betreibungsamt C. gegen B. das Fortsetzungsbegehren für eine Forderung von Fr. 8'862.15 zuzüglich Zins stellte, dass das Betreibungsamt C. dem Schuldner am 12. April 2007 die Pfändungs- ankündigung zustellte, dass die Pfändungsbeamtin am 7. Mai 2007 den Schuldner im Rahmen der Pfändung einvernahm und den Notbedarf auf Fr. 3'130.00 festlegte, dass in der am 14. Juli 2007 zugestellten Pfändungsurkunde vom gleichen Exis- tenzminimum bei einem Einkommen von Fr. 1'900.00 netto ausgegangen wurde, dass auf Beanstandung der Gläubigerin durch das Betreibungsamt weitere Ab- klärungen getätigt wurden und am 13. Juli 2007 eine neue Pfändungsurkunde zugestellt wurde, dass darin ein Nettoeinkommen von Fr. 3'022.85 festgestellt wurde und der über dem Existenzminimum von Fr. 3'130.00 liegende Lohn gepfändet wurde, dass der Pfändungsurkunde eine Verdienstauskunft der Arbeitgeberin beilag, wonach der Schuldner Fr. 6'000.00 brutto einschliesslich Kinderzulagen ver- dient, ihm davon unter anderem die Mietzinsen für die Wohnung und das Büro der Ehefrau abgezogen werden und er im November/Dezember Anspruch auf einen 13. Monatslohn hat, dass der Gehaltsabrechnung der Arbeitgeberin vom November/Dezember 2007 zu entnehmen ist, dass ihm ein 13. Monatslohn von insgesamt Fr. 5'573.35 brutto ausbezahlt wurde, dass von diesem Bruttogehalt gemäss Abrechnung November 2007 zwei Zes- sionen im Betrag von Fr. 4'078.00 und Fr. 500.00 abgezogen wurden, wobei gemäss handschriftlichem Randvermerk des Betreibungsamtes dem Schuldner Fr. 4'078.00 erstattet wurden,
3 dass die Gläubigerin mit Schreiben vom 10. Januar 2008 an das Betreibungs- amt C. beanstandete, dass ihr vom 13. Monatslohn lediglich ein Anteil von Fr. 451.45 zuerkannt worden sei, dass das Betreibungsamt C. der Gläubigerin am 18. Januar 2008 mitteilte, der Betrag von Fr. 4'078.00 des 13. Monatslohnes sei dem Schuldner in Anbetracht seiner finanziellen Situation und zur Verhinderung einer zusätzlichen Verschul- dung überlassen worden, dass A. dagegen am 29. Januar 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden einreichte mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die vom Betreibungsamt C. betreffend B. durchgeführte Pfändung von Fr. 500.00 im Monat November 2007 sowie Fr. 310.00 im Monat Dezember 2007 nicht korrekt gewesen seien und es sei der zu pfändende und an A. auszuzah- lende Anteil der Gratifikation und des 13. Monatslohnes 2007 festzulegen, dass das Betreibungsamt C. die Verfahrensakten ohne eigentliche Vernehm- lassung am 7. Februar 2008 zustellte, dass der Beschwerdegegner keine Vernehmlassung eingereicht hat, dass vorliegendenfalls lediglich streitig ist, wie der 13. Monatslohn in die Lohn- pfändung einzubeziehen ist, dass gemäss Gerichtspraxis der 13. Monatslohn grundsätzlich zum pfändbaren Einkommen gemäss Art. 93 SchKG gehört, dass dieser allerdings bei der Pfändung nicht pro rata auf das monatliche Ein- kommen aufgeteilt werden darf, sondern als separater zukünftiger Lohnan- spruch zu pfänden ist (BGE 71 III 60; Georges Vonder Mühll, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 4 zu Art. 93 SchKG), dass das Betreibungsamt somit in der Pfändungsurkunde zu Recht lediglich über das monatliche Einkommen des Schuldners ohne Einschluss des 13. Mo- natslohnes verfügt hat, dass die Umschreibung in der Pfändungsurkunde, wonach der das Existenzmi- nimum von Fr. 3'130.00 übersteigende Betrag längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet sei, nicht bedeutet, dass damit auch der 13. Monatlohn ge- pfändet wurde,
4 dass gestützt auf den Grundsatz der Spezialität der Pfändung dieser Teil des Einkommens separat hätte gepfändet werden müssen (vgl. SJZ 94, 1998, S. 473; Erwin Brügger, SchKG Gerichtspraxis 1946 - 2005, Zürich 2006, N 39 zu Art. 93 SchKG), dass das Betreibungsamt indessen von Amtes wegen das pfändbare Einkom- men zu ermitteln hat (Brügger, a.a.O. N 30 zu Art. 93 SchKG), wozu auch der
13. Monatslohn gehört, dass das Betreibungsamt bei der Arbeitgeberin des Schuldners eine Ver- dienstauskunft eingeholt hat und dort ausdrücklich auf den Anspruch auf einen
13. Monatlohn hingewiesen wurde, dass das Betreibungsamt somit nach Kenntnisnahme dieser Verdienstauskunft die Pfändung hätte entsprechend ergänzen müssen, dass daran nichts ändert, dass die Verdienstauskunft mit der Pfändungsur- kunde auch der Gläubigerin zugestellt wurde und sie deshalb Grund zu einem entsprechenden Antrag an das Betreibungsamt oder zur Beschwerde gehabt hätte, dass das Betreibungsamt die Pfändung aber spätestens dann hätte ergänzen müssen, als aufgrund der bei den Akten liegenden Gehaltsabrechnung für No- vember 2007 ersichtlich wurde, dass der 13. Monatslohn von der Arbeitgeberin zum grössten Teil als zediert betrachtet wurde, dass in der Tat nicht nachvollziehbar ist, weshalb das Betreibungsamt dem Schuldner den Betrag von Fr. 4'078.00 vom 13. Monatslohn erstattete, dass die diesbezügliche Begründung, man habe in Anbetracht der finanziellen Situation eine zusätzliche Verschuldung verhindern wollen, nicht haltbar ist und dies im Gegenteil auf eine unzulässige Bevorzugung anderer Gläubiger her- auslaufen könnte, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes von der Gläubigerin somit zu Recht gerügt wird, dass möglicherweise der Betrag von Fr. 4'078.00 des 13. Monatslohnes vom Schuldner nicht vollumfänglich ausgegeben wurde,
5 dass das Betreibungsamt somit den Schuldner unverzüglich einzuvernehmen und zumindest den allfälligen Restbetrag des überlassenen Anteils am 13. Mo- natslohn zu pfänden hat, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden können und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteien- tschädigungen zugesprochen werden dürfen,
6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Betreibungsamt C. an- gewiesen wird, in der Betreibung Nr. 20700492 (Pfändungsgruppe Nr.
2070339) den Schuldner B. einzuvernehmen und den allenfalls noch vorhan- denen Restbetrag des ihm überlassenen Anteils am 13. Monatslohn von Fr. 4'078.00 zu pfänden hat. 2. Es werden keine Kosten. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar: